Inhaberin: Aveen Reischer
Anschrift: Eichberg 4, 3622 Mühldorf
E-Mail: office@fahrerschmiede.at
Generalimporteur für Maßsitzbänke in Österreich, Deutschland, Schweiz.
Bankverbindung
Fahrerschmiede.at
IBAN: AT67 3303 8000 0106 4567
BIC: RLBBAT2E038
Umsatzsteuer-ID
ATU78362308
Aufsichtsbehörde
Bezirkshauptmannschaft Krems
AGB der Fahrerschmiede.at, Eichberg 4, 3622 Mühldorf. Diese AGB so wie alle Texte der Fahrerschmiede.at sind gleichgeschlechtlich anzusehen. Die Fahrerschmiede.at erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle schriftlichen, Datenelektronischen (Internet, Fax) wie telefonischen Buchungen/Bestellungen und werden mit jeder Buchung/Bestellung anerkannt. Für vertragliche Leistungen, gelten die dazugehörige aktuellen Beschreibung der jeweiligen Veranstaltung bzw. Bestellung laut Angebot und diesen AGBs. Individualabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von der Fahrerschmiede.at schriftlich bestätigt wurden. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Eines besonderen Widerspruches gegen AGBs des Kunden durch die Fahrerschmiede.at bedarf es nicht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, welche dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. Mit Anmeldung und oder Bestellung stimme ich den AGBs und DSGVO der Fahrerschmiede.at vollinhaltlich zu.
DSGVO: Datenschutz und transparente Information haben für uns einen hohen Stellenwert. Sämtliche erhobene Daten unterliegen der DSGVO. Das Anfertigen von Lichtbildern und Filmaufnahmen durch Teilnehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung erlaubt. Selbst in Fällen von genehmigten Aufnahmen ist deren Nutzung nur zu privaten Zwecken gestattet. Die Fahrerschmiede.at übernimmt keinerlei Haftung für Streitigkeiten unter den Teilnehmern. Teilnehmer sind für Ihre Gästen selbst verantwortlich und stimmen der Aufzeichnung von Foto und Video während der Veranstaltung sowie von Maßsitzbänken, auch montiert auf den Kundenfahrzeugen, durch die Fahrerschmiede.at zu. Der Teilnehmer ist bei Mitnahme von Gästen eigenverantwortlich diese über die DSGVO der Fahrerschmiede.at aufzuklären. Sollten die Gäste des Teilnehmers nicht mit Video oder Fotoaufnahmen einverstanden sein, sind diese eigenverantwortlich sich gegebenenfalls zu bedecken oder aus dem Szenario zu entfernen. Das Urheberrecht liegt alleine bei der Fahrerschmiede.at welche das aufgezeichnete Material für eigene Zwecke uneingeschränkt für diverse Werbezwecke nutzen darf. Sämtliche Rechte für Veröffentlichungen obliegen der Fahrerschmiede.at. Wir weisen hiermit darauf hin Kennzeichen für die Dauer der Aufnahmen zu entfernen. Bei ausbleibender Entfernung ist der Teilnehmer mit der Veröffentlichung des Kennzeichens einverstanden. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Fahrerschmiede.at. die vom Kunden bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden ermittelt, speichert und verarbeiten darf. Der Kunde ist einverstanden, dass ihm Informationen von der Fahrerschmiede.at elektronisch bis auf Widerruf zugesendet werden. Bereits veröffentlichtes Foto und Videomaterial bleiben vom Wiederruf ausgeschlossen.
Vertragsabschluss: Mit Anmeldung oder Bestellung schließen Sie mit der Fahrerschmiede.at einen verbindlichen Vertrag ab. Ihre Anmeldung kann schriftlich per Anmeldeformular, E-Mail, Internet oder Mündlich erfolgen. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung angeführten Teilnehmer, für deren Vertragspflichten Sie wie für Ihre eigenen einstehen. Der Vertrag kommt mit unserer formlosen Annahme zustande. Langt die Anmeldung bis spätestens 3 Werktage vor Trainingsbeginn bei uns ein, erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung.
Zahlungsbedingungen: Es gilt die Vorauskasse. Nach Rechnungslegung per E-Mail ist die Rechnungssumme auf das von der Fahrerschmiede.at angegebene Konto, fristgerecht und ohne Abzug zu bezahlen. Rechnungen werden standardmäßig in digitaler Form per E-Mail zugestellt. Für Rechnung in Papierform werden € 5,- an Porto und Spesen berechnet. Bitte speichern Sie die E-Mail-Adresse buchhaltung@fahrerschmiede.at in ihrem Adressbuch. Sollten Sie nach Bestellung ihre Rechnung nicht innerhalb 3 Werktagen erhalten, informieren Sie uns bitte. Die Hohlschuld liegt beim Kunden.
Mahngebühren: erste Mahnung € 10,-, zweite Mahnung € 15,-, dritte Mahnung € 20,- zzgl. 20 % MwSt.
Gutscheine und Rabatte: können nur berücksichtigt werden, sofern diese Gültigkeit haben und der Fahrerschmiede.at bei Bestellung vorgelegt werden. Nachgereichte Gutschein können nicht berücksichtigt werden. Gutscheine sind nicht in Bar ablösbar. Rabatte werden vom Nettopreis abgezogen und gelten nicht für Aktions oder Mitgliedspreise. Rabatte werden vom Netto Grundpreis berechnet. Reduzierte sowie Aktionspreise sind davon Ausgeschlossen. Weitere Abzüge wie nicht erworbene Gutscheine von Werbeaktionen sind nicht möglich.
Teilnahmebedingungen: Die Teilnahme an den gebotenen Veranstaltungen wie Trainings, Ausfahrten, Touren, Reisen etc. erfolgt auf eigene Gefahr und mit privater Haftung der Teilnehmer. Die Fahrerschmiede.at ist schad- und klaglos zu halten. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Anmeldung zu den Veranstaltungen hat schriftlich und zeitgerecht über die Homepage der Fahrerschmiede.at zu erfolgen. Plätze sind nur begrenzt verfügbar, ist die Gruppe voll ist eine Anmeldung nicht mehr möglich. Die Fahrerschmiede.at ist nicht verpflichtet einen Platz zur verfügung zu stellen und darf Teilnehmer ohne Angaben von gründen ablehnen. Bei Erscheinen ohne Anmeldung ist die Teilnahme eventuell aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Bei sichtlich schweren Mängeln am Fahrzeug hat die Fahrerschmiede.at das Recht, den Teilnehmer aus Sicherheitsgründen auszuschließen. Die Teilnehmer tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen oder den von ihnen benutzten Fahrzeugen und verursachten Schäden selbst. Die Teilnehmer erklären den Verzicht auf Ansprüche jeglicher Art für Schäden, welche im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen könnten, und zwar gegen den Veranstalter, Trainer, Instruktor und anderen Personen, welche mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen. Die Fahrerschmiede.at übernimmt keinerlei Haftung für etwaige Schäden an Fahrzeugen, Personen und oder diverser Sachgüter. Es gilt die STVO. Während der gesamten Dauer des Events ist den Anweisungen der Instruktoren im Interesse der Sicherheit Folge zu leisten. Bei groben Verstößen gegen diese Anordnung oder Regeln können Teilnehmer ohne Anspruch auf Rückzahlung von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Wir behalten uns vor, Teilnehmer, bei denen der begründete Verdacht auf (Rest-) Alkoholisierung oder Drogenbeeinträchtigung besteht, vom Event auszuschließen.
Kosten allgemein: Sämtliche Preise und Termine zu Trainings, Touren, Reisen & Events sind auf der Website www.fahrerschmiede.at einzusehen. Ausgenommen sind die persönlichen Reisekosten, Kost & Logis, Maut, Benzin, Öle, Transportkosten, Pannendienst, Strafmandate etc. Pro Sattel und pro Sattelberatung werden € 260,– inkl. 20 % MwSt. berechnet, welche bei Kauf refundiert werden.
Maßsitzbank: Mit den Maßarbeiten wird erst nach vollständigem Zahlungseingang auf dem Konto der Fahrerschmiede.at begonnen, sofern die Original-Sitzbank zu diesem Zeitpunkt schon bei der Fahrerschmiede.at eingegangen ist. Die Bringschuld liegt beim Kunden. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Fahrerschmiede.at. Die Lieferung erfolgt bis zu 10 Wochen ab Zahlungseingang und Eingang der Originalsitzbank durch den Kunden (Ausnahmen Expressbestellung 30 Tage), ausgenommen Lieferverzögerungen durch die Industrie. Die Fahrerschmiede.at haftet auch bei Expressbestellung nicht für Verzögerungen durch Postdienste. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als bindend vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Fahrerschmiede.at schriftlich bestätigt wurden. Verzögert sich eine als bindend vereinbarte Lieferung / Leistung der Fahrerschmiede.at aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.
Garantiebestimmungen, Gewährleistung, Leistungsstörungen: Wir leisten Gewähr für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Wir haben das Recht, durch Erbringung einer gleichwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen. Der Garantieanspruch bei Leder oder Kunstlederwaren beträgt 6 Monate, ab Auslieferung, bei sachgemäßer Nutzung. Voraussetzung für den Garantieanspruch ist die regelmäßige Pflege sowie der Schutz vor Sonne, Schlägen, scharfen und spitzen Gegenständen, Säuren wie falschen Pflegeprodukten. Bitte achten Sie bei der Abnahme der Sitzbank auf die richtige Lagerung. Das aufgestellte Abstellen auf hartem Untergrund kann unverzüglich zu Schäden führen, welche von der Fahrerschmiede.at nicht als Garantiefall abgehandelt werden können. Das Reklamationsrecht besteht nur, sofern etwas nicht der schriftlichen Bestellung entspricht und erlischt nach Übernahme der Sitzbank durch den Kunden. Produkte aus echtem Leder können spuren oder Fehler im Material haben. Um die Schönheit und Funktionalität Ihres Sattels zu erhalten, verwenden Sie ihn bitte sachgerecht. Vermeiden Sie Schäden, die durch Knöpfe, Nieten, Gürtel, Schmuck, Reißverschlüsse, abfärbende Jeans oder Haustiere entstehen können. Jedes Produkt aus echtem Leder ist ein Naturprodukt. Unterschiede in Struktur und Farbe, Insektenstiche, Falten und Narben gehören zu den natürlichen Merkmalen des Leders. Sie verleihen jedem Sattel oder jeder Tasche ein einzigartiges Aussehen und machen sie zu Unikaten. Bitte beachten Sie, dass Leder durch intensive Lichteinstrahlung, insbesondere durch Sonnenlicht, ausbleichen kann. Eine dauerhafte Nähe zu eingeschalteten Heizkörpern kann das Leder austrocknen und es porös und brüchig machen.
Fremdleistungen / Beauftragung dritter: Die Fahrerschmiede.at ist jederzeit und nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. Die Fahrerschmiede.at wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Haftungen für Schäden, Folgeschäden ergeht an das ausführende Unternehmen für erbrachte Leitungen.
Absagen / Nichtinanspruchnahme vertraglicher Leistungen: Die Fahrerschmiede.at behält sich das Recht vor, Trainings, Ausfahrten, Events bei extremen Wetterverhältnissen oder zu geringer Teilnehmerzahlen zu verschieben. In diesem Fall werden von der Fahrerschmiede.at Ersatztermine bereitgestellt. Eine Rückerstattung der Gebühr ist nicht vorgesehen. Sofern vertraglich vereinbarte Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, ohne dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt, haben wir Anspruch auf den vollen vertraglich vereinbarten Gesamtpreis, ebenso bei Absagen nach Zahlungseingang. Wird der Termin erst im darauffolgenden Jahr wahrgenommen, ist im Fall einer Preiserhöhung der Differenzbetrag aufzuzahlen.
Widerrufsrecht/Kündigung/Storno: Für Konsumenten gilt unabhängig vom nachfolgenden die Rücktrittregelung gemäß § 5e KSchG. Dieses Rücktrittsrecht gilt nicht bei Verträgen über Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird. Bei Terminverschiebung durch den Kunden wird eine Bearbeitungsgebühr von € 48,– inkl. 20 % MwSt. verrechnet, sofern eine Terminverschiebung möglich ist. Bereits bezahlte Beträge werden nicht rückerstattet. Nach Zahlungseingang erlischt das Widerrufsrecht! Bei Stornierungen innerhalb 21 Tagen vor Trainingsbeginn fallen 50 % Stornokosten an, bei Stornierungen innerhalb 14 Tagen vor Trainingsbeginn fallen 100 % Stornokosten an. Bei Maßsitzbänken fallen 30 % Stornokosten ab Vertragsunterzeichnung an.
Nutzung des Logos: Jegliche Verwendung von Kennzeichnungen der Fahrerschmiede.at insbesondere Name, Firma, Marke, Logo ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung zulässig. Zur Fahrerschmiede.at zählen auch die Logos von Sattelfest.net und Kurvenfahren.at.
Gerichtsstand: Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Fahrerschmiede.at und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Fahrerschmiede.at örtlich und sachlich zuständige Gericht in Österreich vereinbart. Gültig und verhandelbar ist immer die Letztfassung der AGB, nachzulesen unter www.fahrerschmiede.at. Änderungen vorbehalten.
Präsident: Michael Reischer
Anschrift: Eichberg 4, 3622 Mühldorf
E-Mail: office@fahrerschmiede.club
Art des Vereins:
Neutrale-Unabhängige-Österreichische NPO, NGO als eigene juristische Person gemäs § 1 VerG.
Bankverbindung
Fahrerschmiede-Club
IBAN: AT54 3242 6000 0071 0319
BIC: RLNWATWW426
ZVR-Nr.: 1551370091
Aufsichtsbehörde
Bezirkshauptmannschaft Krems a d Donau
AGBs des FSC, Eichberg 4, 3622 Mühldorf.
Diese AGBs sowie alle Texte des FSC sind gleichgeschlechtlich anzusehen. Die Tätigkeit vom FSC ist nicht auf Gewinn gerichtet, FSC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. FSC erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle schriftlichen, Datenelektronischen (Internet, Fax) sowie telefonischen Buchungen und werden mit jeder Buchung anerkannt. Für vertragliche Leistungen gelten die dazugehörige aktuellen Beschreibung der jeweiligen Veranstaltung und diesen AGBs. Individualabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom FSC schriftlich bestätigt wurden. Allfällige Geschäftsbedingungen der Mitglieder werden nicht akzeptiert, sofern diese nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Eines besonderen Widerspruches gegen AGBs von Mitgliedern durch FSC Bedarf es nicht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, welche dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. Mit meiner Anmeldung stimme ich den AGBs, DSGVO, Statuten und Clubregeln des FSC vollinhaltlich zu.
DSGVO: Datenschutz und transparente Information haben für uns einen hohen Stellenwert. Sämtliche erhobene Daten unterliegen der DSGVO. Das Anfertigen von Lichtbildern und Filmaufnahmen von Teilnehmern/Mitgliedern ist nur mit schriftlicher Zustimmung erlaubt. Selbst in Fällen von genehmigten Aufnahmen ist deren Nutzung nur zu privaten Zwecken gestattet. FSC übernimmt keinerlei Haftung für Streitigkeiten unter den Teilnehmern/Mitgliedern. Mitglieder und von diesen mitgebrachten Gästen, stimmen der Aufzeichnung von Foto und Video während der Veranstaltung durch FSC zu. Das Mitglied ist bei Mitnahme von Gästen eigenverantwortlich diese über die DSGVO des FSC aufzuklären. Sollten die Gäste des Mitglieds nicht mit Video oder Fotoaufnahmen einverstanden sein, sind diese eigenverantwortlich sich gegebenenfalls zu bedecken oder aus dem Szenario zu entfernen. FSC darf das aufgezeichnete Material für eigene Zwecke uneingeschränkt nutzen. Sämtliche Rechte für Veröffentlichungen obliegen dem FSC. Wir weisen hiermit darauf hin, Kennzeichen für die Dauer der Aufnahmen zu entfernen. Bei ausbleibender Entfernung sind sie mit der Veröffentlichung des Kennzeichens einverstanden. Die Mitglieder erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass FSC, die von den Mitgliedern bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung der Mitglieder ermittelt, speichert und verarbeitet werden. Das Mitglied ist einverstanden, dass ihm Informationen vom FSC elektronisch bis auf Widerruf zugesendet werden.
Mitgliedschaft: Mit schriftlicher Anmeldung über die Homepage oder mit unterschriebenem Mitgliedsvertrag schließen Sie mit FSC einen verbindlichen Vertrag ab. Mitgliederbeitrittserklärungen sind bindend, sobald sie beim FSC eingegangen sind. Das Vereinsjahr ist ein Kalenderjahr ab Eintrittsdatum mit Beginn des nächsten Monatsersten. Wird die Mitgliedschaft im Zusammenhang mit einer Vergünstigung abgeschlossen, welche durch FSC zustande kommt, gilt die Mitgliedschaft für mindestens 24 Monate. Sofern eine preislich reduzierte Veranstaltung, Mehrtagestour, Reise, Dienstleistung, Event oder ein Rabatt im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in Anspruch genommen wurde, verlängert sich die Mitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt auf 12 Monate. Die Leistungen von FSC können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag regelmässig und pünktlich zum Stichtag zur Gänze entrichtet wurde. FSC hat das Recht Mitglieder ohne Angabe von Gründen abzulehnen. (Statuten Seite 4, § 6, 7, 8, 9)
Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft kann nach Ablauf der Vertragslaufzeit jederzeit ohne Angabe von Gründen zum Monatsletzten schriftlich mit einem per Hand unterschriebenem Schriftstück, per Post beim Vorstand gekündigt werden. Dies dient dem Schutz vor Missbrauch. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Die Teilnahme an Mehrtagestouren & Reisen sowie die Inanspruchnahme der reduzierten Mitgliedspreise ist nach Eingang der Kündigung beim FSC nicht mehr möglich. Nachdem die Kündigung bei FSC eingegangen ist, wird der Vertrag vollständig abgerechnet und endet automatisch zum entsprechenden Datum. Alle Zugänge zu den internen Kanälen werden umgehend gesperrt und sind nicht mehr zugänglich. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende der Vertragslaufzeit zur Gänze zu entrichten. Kommt es aus diversen Gründen zu einer außertourlichen Kündigung, bei welcher die Vertragslaufzeit nicht eingehalten wird, sind die bereits gewährten Rabatt nachzuzahlen. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge verbleiben bei unterjährigem Austritt jedenfalls bei FSC. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen findet nicht statt. (Statuten Seite 5, § 10)
Zahlungsbedingungen: Es gilt die Vorauskasse. Der Mitgliedsbeitrag ist ja nach Zahlungsart (Monatlich, Quartalsweise, Halbjährlich, Jährlich) per Dauerauftrag mit Monatsersten auf das Vereinskonto des FSC zu überwiesen. Nach Zahlungseingang wird dafür ein Beleg ausgestellt.
Gutscheine und Rabatte: Können nur berücksichtigt werden, sofern diese Gültigkeit haben und FSC bei der Buchung vorgelegt werden. Nachgereichte Gutscheine können nicht berücksichtigt werden. Gutscheine sind nicht in Bar ablösbar. Rabatte werden vom Nettopreis abgezogen und gelten nicht für Aktions und- oder Mitgliedspreise. Rabatte werden vom Netto Grundpreis berechnet. Reduzierte sowie Aktionspreise sind davon ausgeschlossen. Weitere Abzüge sowie Abzüge nicht erworbener Gutscheine sind nicht möglich.
Teilnahmebedingungen: Die Teilnahme an den gebotenen Veranstaltungen wie Ausfahrten, Touren, Reisen, diverse Veranstaltungen etc. erfolgt auf eigene Gefahr und mit privater Haftung der Teilnehmer. FSC ist schad- und klaglos zu halten. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Anmeldung zu Veranstaltungen hat schriftlich und zeitgerecht über die Homepage, Telegram, SMS oder auch Mündlich zu erfolgen. Die sich daraus ergebenden Kosten sind vorab auf das Vereinskonto zu überweisen oder bar vor Beginn der Veranstaltung zu begleichen. Bei Erscheinen ohne Anmeldung ist die Teilnahme eventuell aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Jedes Mitglied ist zu den vereinbarten Bedingungen, seiner jeweiligen Mitgliedschaft, teilnahmeberechtigt. Bei sichtlich schweren Mängeln an Fahrzeugen hat FSC das Recht, den Teilnehmer aus Sicherheitsgründen auszuschließen. Die Teilnehmer tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen oder den von ihnen benutzten Fahrzeugen und verursachten Schäden selbst. Die Teilnehmer erklären den Verzicht auf Ansprüche jeglicher Art für Schäden, welche im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen könnten, und zwar gegen den Veranstalter, Trainer, Instruktor und anderen Personen, welche mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen. FSC übernimmt keinerlei Haftung für etwaige Schäden an Fahrzeugen, Personen und/oder diverser Sachgüter. Es gilt die STVO. Während der gesamten Dauer des Events ist den Anweisungen der Instruktoren im Interesse der Sicherheit Folge zu leisten. Bei groben Verstößen gegen diese Anordnung oder Regeln können Teilnehmer ohne Anspruch auf Rückzahlung von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Wir behalten uns vor Teilnehmer, bei denen der begründete Verdacht auf (Rest-) Alkoholisierung oder Drogenbeeinträchtigung besteht, vom Event auszuschließen.
Kosten allgemein: Sämtliche Preise und Termine zu Trainings, Touren, Reisen & Events sind auf der Website www.fahrerschmiede.at einzusehen. Ausgenommen sind die persönlichen Reisekosten, Kost & Logi, Maut, Benzin, Öle, Transportkosten, Pannendienst, Strafmandate etc.
Absagen / Nichtinanspruchnahme vertraglicher Leistungen: FSC behält sich das Recht vor Veranstaltungen bei extremen Wetterverhältnissen oder zu geringer Teilnehmeranzahl zu verschieben. In diesem Fall werden vom FSC Ersatztermine bereitgestellt. Eine Rückerstattung der Gebühr ist nicht vorgesehen. Sofern vertraglich vereinbarte Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, ohne dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt, haben wir Anspruch auf den vollen vertraglich vereinbarten Gesamtpreis, ebenso bei Absagen nach Zahlungseingang. Wird ein Termin aufgrund von Verschiebung erst im darauffolgenden Jahr wahrgenommen, ist im Fall einer Preiserhöhung der Differenzbetrag aufzuzahlen.
Gesperrte Bereiche auf der Homepage: Sind ausschließlich für Mitglieder zugänglich. Alle Mitglieder erhalten nach Eingang Ihrer Zahlung ein Passwort zu diesen Bereichen. Das Passwort kann bei Notwendigkeit vom FSC geändert werden. In diesem Fall werden die Mitglieder per Newsletter Software oder über die APP Telegram informiert. Sollten sie sich vom Newsletter abmelden oder die App Telegram verweigern, können sie das neue Passwort nur telefonisch abfragen. FSC zeichnet die Logdaten in den gesperrten Bereichen der Homepage auf. Bei unerlaubter Weitergabe der Zugangsdaten wird das verantwortliche Mitglied unverzüglich ausgeschlossen.
Reifenwechsel, Werkstatt, Service: Der kostenlose Reifenwechsel ist nur für Mitglieder mit der erforderlichen Mitgliedschaft und dem Motorrad bzw. Pkw des Mitgliedes zulässig, sofern das Mitglied den Wechsel selbst vornimmt. Verrechnet werden lediglich die verbrauchten Materialien, welche zum Wechsel erforderlich sind sowie eine Nutzung und Gerätepauschale, welche Ersatzmaterialien und etwaige Reparaturen an den Anlagen sowie die Stromkosten decken. Die Werkstatt steht ebenfalls nur Mitgliedern (nach Absprache) für kleine Service und Wartungsarbeiten zur Verfügung. Schäden in der Werkstatt sind vom Nutzer zu ersetzen.
Anhängerverleih: Der kostenlose Anhängerverleih steht ausschließlich Mitgliedern mit der erforderlichen Mitgliedschaft zur Verfügung. Die Weitergabe an Dritte ist strengstens untersagt und führt zum sofortigen Ausschluss und zur Anzeige wegen unerlaubter Weitergabe an Dritte , sowie zur Anzeige der Dritten Person wegen unerlaubter Nutzung. Anhänger vom FSC sind nicht extra versichert. Für Schäden am Anhänger sowie an verursachten Schäden haftet das Mitglied, welches sich den Anhänger ausleiht zu 100% selbst und hält FSC schad- und klaglos. Bei Abholung ist eine Kaution von € 200,- zu Hinterlegen.
Widerrufsrecht/Kündigung/Storno: Für Konsumenten gilt unabhängig vom nachfolgenden die Rücktrittregelung gemäß § 5e KSchG. Dieses Rücktrittsrecht gilt nicht bei Verträgen über Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird. Bei Terminverschiebung durch das Mitglied wird eine Bearbeitungsgebühr von € 48,– inkl. 20 % MwSt. verrechnet, sofern eine Terminverschiebung möglich ist. Bereits bezahlte Beträge werden nicht rückerstattet. Nach Zahlungseingang erlischt das Widerrufsrecht! Bei Stornierungen innerhalb 21 Tagen vor Veranstaltungsbeginn fallen 50 % Stornokosten an, bei Stornierungen innerhalb 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn fallen 100 % Stornokosten an.
Nutzung des Logos: Jegliche Verwendung von Kennzeichnungen des FSC insbesondere Name, Firma, Marke, Logo ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung zulässig. Zu FSC zählen auch die Logos der Fahrerschmiede.at, Sattelfest.net und Kurvenfahren.at.
Gerichtsstand: Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem FSC und dem Mitglied ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz des FSC örtlich und sachlich zuständige Gericht in Österreich vereinbart. Gültig und verhandelbar ist immer die Letztfassung der AGBs, nachzulesen unter www.fahrerschmiede.at. Änderungen vorbehalten.
Die Clubregeln sind nur für den Ernstfall notwendig, so sparen wir uns lästige Diskussionen sollte es nötig sein darauf zu verweisen. Wir sind alle freie Biker, doch bedarf es in einer Gruppe gewisse Regeln, um die Sicherheit und das Wohlbefinden einer Gruppe zu schützen. Um an Trainings, Touren, Reisen etc. teilzunehmen ist die rechtzeitige Anmeldung erforderlich. Bei zu später Anmeldung ist unter Umständen kein Platz mehr frei. FSC ist nicht verpflichtet, ausreichend Plätze zur Verfügung zu stellen. Die Gruppen sind begrenzt, daher ist jede Anmeldung verbindlich.
1. REGELN
1.1 Wir bringen gegenseitigen Respekt auf und sind anderen Motorrad-Clubs freundlich gesinnt.
1.2 Die Belästigung eines Mitgliedes oder unsozialem Verhalten, kann zum sofortigen Ausschluss führen. 1.3 Jedes Mitglied handelt eigenverantwortlich und mit privater Haftung.
1.4 Die Fahrerschmiede, der FSC und deren Guides übernehmen keinerlei Haftung für Taten der Mitglieder.
1.5 Rowdys, Politik, Religionsthemen, Gewalt und jede Art von Diskriminierung sind unerwünscht.
1.6 Vor- und während unserer gemeinsamen Ausfahrten gilt absolutes Alkoholverbot!
2. ABFAHRT / FAHREN / TANKEN
2.1 Die angegebene Zeit laut Kalender ist die Abfahrtszeit.
2.2 Wir fahren mit vollem Tank ab und machen rund alle 200 km einen Tankstopp.
2.3 In Ortschaften fahren wir versetzt und halten genügend Abstand zum vorderen.
2.4 Überland gilt freies fahren. (Bleibt in eurer Wohlfühlzone)
2.5 Bei Abzweigungen wartet jeder Fahrer auf seinen Nachkommenden!
2.6 Die Fahraufstellung ergibt sich nach Fahrkönnen, schließlich soll jeder seinen Spaß haben.
3. PAUSEN
3.1 Nur wenn die Guides die Pause per Handzeichen signalisieren, ist es eine Pause.
3.2 Die erste 10 Minutenpause machen wir nach ca. 1,5 Stunden, jede weitere im Stundentakt.
3.3 Mittagspause ist maximal 1 Stunde ab Abstellen der Bikes.
3.4 Nach Pausen fahren wir in derselben Reihenfolge weiter, wie wir zuletzt gefahren sind.
3.5 Für die Einhaltung der Pausenzeit ist jeder eigenverantwortlich.
4. AUSFAHRT IN DER GRUPPE
4.1 Bei Bedarf und ausreichend Teilnehmern, fahren wir in bis zu drei Leistungsgruppen.
4.2 Es liegt in der Verantwortung der Guides die Gruppe flüssig und sicher durch die Tour zu führen. Daraus ergeben sich evtl. Maßnahmen, welche von jedem Biker einzuhalten sind. Diese Maßnahmen sind nicht persönlicher Natur, sondern dienen lediglich der Gruppe.
4.3 Anweisungen der Guides sind strikt und ohne Widerspruch einzuhalten.
4.4 Dem Guide und der Gruppe ist nach Möglichkeit stets aufzuschließen.
4.5 Wir fahren im Führerschein sicheren Rahmen und lassen die Gruppe nicht absichtlich abreißen.
4.6 Bei unsozialem Verhalten werden die Betroffenen unverzüglich vom Event ausgeschlossen.
5. ÜBERHOLEN
5.1 Bitte überholt im sicheren Rahmen ohne euch oder andere zu gefährden.
5.2 Wenn der Guide oder ein anderer Motorradfahrer in der Gruppe überholt und mit Blinker links weiterhin auf der linken Fahrbahn bleibt, bedeutet dies, dass die Straße frei ist und die nachkommenden auch gefahrlos überholen können.
HELM AM BODEN
Ist das internationale Notfallsignal im Motorradfahrer-Code. Stellt euren Helm bitte nur auf den Boden wenn ihr Hilfe benötigt. Trainingsplätze sind die Ausnahme.
Satzung (Gründungsvereinbarung) des Fahrerschmiede-Club (FSC)
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen Fahrerschmiede-Club. Die Kurzform des Namens lautet: FSC. Der Verein hat seinen Sitz in Niederösterreich.
Er ist in der Republik Österreich und in allen Ländern der Welt, soweit dies zur Verfolgung der Vereinszwecke erforderlich ist, tätig.
§2 Rechtspersönlichkeit, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
a) FSC ist eine eigene Rechtspersönlichkeit als juristische Person gemäß § 1 VerG.
b) Das Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr.
c) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ist das sachlich zuständige Gericht in Krems, soweit das Gesetz nicht zwingend einen anderen Gerichtsstand vorschreibt.
§3 Grundsätze und Zwecke
(1) Grundsätze des Vereins sind:
a) Rechtlich verbindliche Grundlagendokumente sind in deutscher Sprache zu verfassen. Sie können in das Englische und andere Sprachen übersetzt werden. In Zweifelsfällen oder bei Fehlern in der Übersetzung ist, sofern nicht anders angegeben, ausschließlich die deutsche Fassung maßgebend.
b) Verweise auf Gesetzestexte und Normen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, ausschließlich auf Gesetze und Normen der Republik Österreich, in der jeweils gültigen Fassung.
c) FSC ist Ansprechpartner und Förderer der Interessen seiner Mitglieder in allen Fragen rund um das Thema Motorrad, Motorsport und Mobilität.
d) FSC ist neutral gegenüber jeglicher sozialer Stellung, Nationalität, ethnischer Herkunft, religiöser und politischer Überzeugung.
e) FSC ist unabhängig von politischen, wirtschaftlichen, konfessionellen, wissenschaftlichen oder anderen Organisationen, Firmen und Einrichtungen. FSC kann mit ihnen zum Erreichen seiner Zwecke jedoch auf der Basis gleichwertiger Partnerschaft zusammenarbeiten.
f) Die Texte von FSC sind gleichgeschlechtlich anzusehen, schließlich haben wir am Motorrad alle die selben Emotionen. Damit soll keine Diskriminierung zum Ausdruck kommen, im Gegenteil, alle sind im Club willkommen, sofern sie sich mit FSC identifizieren können, diese Statuten akzeptieren sowie einen Mitgliedsantrag unterschreiben. Die gewählte Formulierung dient allein der besseren Übersichtlichkeit des Textes und damit einer leichteren Verständlichkeit seines Inhaltes. Der Vorstand, diese Satzungen und die Generalversammlung, bekennt sich ausdrücklich dazu, dass jede beschriebene Position sowohl von Frau oder Mann besetzt werden kann.
g) FSC ist wirtschaftlich und parteipolitisch unabhängig und bekennt sich bei der Verwirklichung seiner statutarischen Zwecke zu den Prinzipien verantwortungsvoller Vereinsführung und gesellschaftlicher Verantwortung.
h) FSC verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Allfällige Einnahmen aus seiner Tätigkeit dürfen nur seinen gemeinnützigen Zwecken dienen, soweit die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht ohnedies ausgelagert werden. Er kann wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Rahmen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO selbst oder durch Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit durchführen, wie er sich auch zur Erreichung seiner Zwecke Erfüllungsgehilfen bedienen kann.
(2) Die Zwecke des Vereins sind:
a) Förderung der Mobilität und ihrer technischen Entwicklung durch Forschung unter besonderer Bedachtnahme auf
- soziale Verträglichkeit
- Schonung der Ressourcen
- Ausgleich von gegensätzlichen Interessen zwischen individueller Mobilität und Umweltschutz
- Weiterentwicklung des wechselseitigen Verständnisses der Verkehrsteilnehmer füreinander.
b) Förderung von Motorradfahrern welche das Fahrkönnen, die Fahrsicherheit und dadurch die Verkehrssicherheit erhöhen, sowie Fachschulungen und Forschung zu verwandten Themen um die Vereinigung von gleichgesinnten durch Ausfahrten, Touren, Reisen, Events, Konzerte, Feste sowie Veranstaltungen gleich welcher Art und
gemeinsame Aktivitäten rund um das Thema Motorrad zu fördern.
c) Förderung des Reisens unter möglichst effizienter Nutzung der vorhandenen Verkehrsressourcen und unter Bedachtnahme auf einen umweltbewussten Tourismus sowie den geordneten Ablauf des Reiseverkehrs und den Schutz der Reisenden.
d) Förderung der Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit den sonstigen Vereinszielen.
e) Förderung der Interessen der Mitglieder in deren Eigenschaft als Konsumenten und Konsumentinnen im Zusammenhang mit den sonstigen Vereinszielen.
f) Förderung der Jugend in Freizeit, Sport, Erholung und Bildung im Zusammenhang mit den sonstigen Vereinszielen.
g) Zur besonderen Kennzeichnung der Tätigkeiten und damit zusammenhängender Leistungen und Gegenstände kann FSC weltweit die Registrierung von Markenrechte erwirken.
h) Die Mitglieder sind nicht am Erfolg von FSC beteiligt, und haben keinen Anspruch auf das Vermögen.
§4 Ideelle und materielle Mittel zur
Erreichung des Vereinszwecks
Die Formulierung einer Gründungserklärung, die der Ansprache der breiten Öffentlichkeit dient und potenziellen Mitgliedern Auskunft über die Zielsetzungen, Werte und Ausrichtung von FSC gibt und deren Unterfertigung neben der eigentlichen Beitrittserklärung die Grundlage für den Beitritt darstellt.
(1) Zur Verwirklichung seines Vereinszwecks, unmittelbar oder über Personengesellschaften, Körperschaften sowie Privatstiftungen, stehen dem Verein folgende ideelle Mittel zur Verfügung:
a) Zusammenarbeit mit nationalen und
internationalen Körperschaften und Behörden sowie Interessenvertretungen und Nichtregierungsorganisationen.
b) Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszwecks.
c) Mitarbeit in Fragen der Verkehrsplanung, der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung.
d) Schaffung und Betrieb von Einrichtungen, die dem Kraftfahr- und Touringwesen dienen, wie Prüfdienste, Servicestationen und Reifendienste einschließlich des Zurverfügungstellens von Ersatzfahrzeugen.
e) Schaffung von Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Verkehrsteilnehmern gleich welchen Alters und Geschlecht.
f) Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen für die umfassende Information seiner Mitglieder über alle den Vereinszweck berührende Entwicklungen, Aktivitäten, Produkte und Dienstleistungen sowie für den Zugang seiner Mitglieder zum Informations- und Dienstleistungsangebot Dritter, soweit diese vom Vereinszweck umfasste Themen berühren.
g) Herausgabe und Betrieb von Medien aller Art zum Zweck der Information der Mitglieder und der an den Vereinszwecken interessierten Öffentlichkeit.
h) Die Einrichtung und Unterhaltung von aus- und entwicklungsfördernden Maßnahmen sowie die Schaffung und Unterhaltung von dazu notwendigen Räumlichkeiten, sowie Räumen für die Unterkunft der Teilnehmer an den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.
i) Initiierung wie die Planung und Durchführung eigener Projekte und Workshops, insbesondere im Bereich, Bildung, Motorsport, Umwelttechnik und nachhaltiges Wirtschaften.
j) Der Aufbau und die Durchführung eines elektronischen Informationsnetzes zur raschen Nutzung und Verbreitung von Informationen und Bildungsinhalte, durch die Entwicklung und den Betrieb von einer oder mehreren Internet-Plattformen zur Förderung der Kommunikation sowie Bewerbung und Einsammlung von Finanzierungsbeiträgen.
k) Der Betrieb von Reifenservice Stationen, Werkstätten, Vereinslokalen mit Ausschank von Getränken, § 57a Prüfstellen, dem Angebot von Übernachtungsmöglichkeiten, sowie Verabreichung von Speisen und sämtlicher legaler Genussmittel zur Förderung und Entwicklung von Freiräumen für soziokulturelle Tätigkeiten und der Lebenspflege, von Orten als Begegnungsstätten und Orten des Austausches von Ideen, Meinungen und Einstellungen für alle Gesellschafts- und Altersgruppen. Die Errichtung wie der Betrieb von Erfrischungsstätten, Raststätten, Motels und Beherbergungsbetrieben, Ausschank von Getränken und Verabreichung von Speisen. Betrieb von Clubhäusern, Campingplätzen und Motels sowie die Ausgabe von Mitteln zum täglichen Bedarf wie Tabakwaren und Betriebsmittel für Fahrzeuge.
l) Die Forschung wie Erprobung und Verwirklichung in Workshops, von innovativen und zukunftsfähigen Praktiken und Techniken in den Bereichen Mobilität.
m) Verleihung von Vereinsauszeichnungen für besondere Verdienste im Verein.
n) Zur Erreichung des Vereinszwecks kann sich FSC an Kapitalgesellschaften und im Rahmen der Bestimmungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit an Personengesellschaften beteiligen.
o) Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen gegen Kostenersatz iSd § 40a BAO gegenüber Körperschaften, deren Tätigkeit zumindest einen Zweck wie der FSC fördert (Zwecküberschneidung).
p) Überdies darf sich FSC anderer
Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Privatstiftungen für die Durchführung seiner Aufgaben bedienen, wenn durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen sichergestellt ist, dass deren Wirken wie das eigene Wirken des FSC angesehen werden kann und die Gemeinnützigkeit nach den Bestimmungen des Steuerrechts daraus nicht gefährdet ist.
q) Wenn es der Verwirklichung seiner Ziele, auch in Teilbereichen dienlich ist, so kann FSC Kooperationen mit Unternehmen oder Organisationen eingehen, sofern die dabei vom FSC eingesetzten Mittel dem Vereinszweck dienen und das Ergebnis dieser Kooperation dem FSC im Sinne seines Vereinszweckes bzw. zum Nutzen seiner Mitglieder zur Verfügung steht.
(2) Die dem Verein zur Erreichung seiner
Zwecke zur Verfügung stehenden materiellen Mittel bestehen aus:
a) Mitgliedsbeiträgen, Beitrittsgebühren, Grundeinlagen.
b) Entgelten für besondere Leistungen des FSC, auf welche die Vereinsmitglieder nicht schon aufgrund ihrer Mitgliedschaft unentgeltlichen Anspruch haben.
c) Erträgen aus nationalen und internationalen Veranstaltungen.
d) Erträgen aus Einrichtungen, Unternehmungen und Kapitalanlagen des Vereines.
e) Spenden, Zuwendungen aus letztwilligen Verfügungen, Schenkungen und sonstigen unentgeltlichen Zuwendungen.
f) Einnahmen aus Werbung, wobei die Unabhängigkeit des Vereins und die Verfolgung seiner statutarischen Ziele sowie die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt werden dürfen.
g) Subventionen und Förderungen.
h) Kostenersätze aus der Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinn des §40a Z 2 BAO.
i) Spenden, Subventionen, Erbschaften und Zuwendungen aller Art. Erträge aus Veranstaltungen. Erträge aus Werbung, Sponsoring, Broschüren und Werbeartikel. Kurzzeitige Vermietung der vereinseigenen KFZ oder Anhänger an Dritte. Erträge aus Beiträgen, Subventionen, Förderungen und Projektentgelten aus öffentlichen Mitteln.
Erträge aus Vermögensverwaltung und Vermögensverwendung. Erträge aus vom Spender zum Verkauf freigegebenen Sachspenden (Flohmarkt, Secondhand). Bausteinaktionen oder Crowdfunding für Großprojekte. Erträge aus nationalen sowie internationalen Veranstaltungen und Märkten. Erträge aus Vermögensverwaltung. Vermieten von Räumen und Wohnungen. Erträgen der Einrichtungen, Unternehmungen und Kapitalanlagen von FSC.
j) Der Verein kann gemeinnützige Privatstiftungen errichten, deren Zweck in der Absicherung der finanziellen Erfordernisse des Vereines liegt.
§5 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist ein Kalenderjahr ab Eintrittsdatum mit Beginn des darauffolgendem Monatsersten.
§6 Arten der Mitgliedschaft
a) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
b) Ordentliche Mitglieder (Gold Member) sind jene, welche sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und vom Vorstand ausdrücklich als solche anerkannt sind. Sie dürfen alle Clubvorzüge nutzen, haben das Mitspracherecht, Wahlrecht und Stimmrecht in der Generalversammlung, unterstützen den Club durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages und der Grundeinlage, beteiligen sich aber auch an den möglichen Risiken des FSC.
c) Aktive Fördermitglieder (Silver Member) beteiligen sich an den Clubaktivitäten, dürfen alle Clubvorzüge nutzen und unterstützen den Club durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages. Sie haben kein Mitspracherecht, Wahlrecht und Stimmrecht in der Generalversammlung, dürfen aber daran Teilnehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
d) Aktive Fördermitglieder mit eingeschränkten Clubvorzügen (Bronze Member) unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Sie dürfen zu den Standardbedingungen an Veranstaltungen, Treffen und Tagestouren des FSC teilnehmen. Sie haben kein Mitspracherecht, Wahlrecht und Stimmrecht in der Generalversammlung, dürfen aber daran Teilnehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
e) Freie Fördermitglied ohne Clubvorzüge (Sozia & Tagesmitglied) unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Sie dürfen zu den Standardbedingungen an Veranstaltungen des FSC teilnehmen. Sie haben kein Mitspracherecht, Wahlrecht und Stimmrecht in der Generalversammlung, dürfen aber daran Teilnehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
f) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu vom Vorstand einstimmig wegen besonderer Verdienste ernannt werden. Ehrenmitglieder dürfen die Clubvorzüge eingeschränkt nutzen. Sie haben kein Mitspracherecht, Wahlrecht und Stimmrecht in der Generalversammlung.
g) Mitglieder, welche die Aufnahmekriterien nicht mehr erfüllen, können vom Vorstand in die ihrer Beteiligung an der Vereinsarbeit entsprechenden Kategorie der Mitgliedschaft umgestuft werden. Die Umstufung ist dem Mitglied unverzüglich bekannt zu geben.
§7 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristische Personen werden, die ihren Beitritt per Mitgliedsantrag schriftlich erklären und sich zu den Vereinsgrundsätzen und Statuten sowie den festgelegten Rechten und Pflichten bekennen.
b) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
c) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag und Beschluss des Vorstandes.
d) Die Mitgliedschaft beginnt nach Einlangen der Beitrittserklärung und mit der Zahlung des jeweiligen Mitgliedsbeitrages.
§8 Dauer der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft gilt für unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für 12 Monate ab Eintrittsdatum.
b) Wird die Mitgliedschaft im Zusammenhang mit einer Vergünstigung abgeschlossen, welche durch FSC zustande kommt, gilt die Mitgliedschaft für mindestens 24 Monaten.
§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Die Leistungen des Vereins können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag regelmäßig und pünktlich zum Stichtag zur Gänze entrichtet wurde.
b) Alle Mitglieder, die ihren Verpflichtungen dem FSC gegenüber nachgekommen sind, sind unter Nachweis der aufrechten Mitgliedschaft berechtigt die Einrichtungen des FSC und seine Begünstigungen statutengemäß in Anspruch zu nehmen und ihre statutengemäßen Rechte auszuüben. Über Art und Umfang der Einrichtungen und Begünstigungen des FSC entscheidet der Vorstand, allenfalls unterteilt nach Mitgliedschaftskategorien.
c) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Statuten, die Vereinsvorschriften, die Vereinsinteressen, die Clubdisziplin, die guten Sitten sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und ihre Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber pünktlich zu erfüllen.
d) Der Mitgliedsbeitrag kann jährlich, quartalsweise, vierteljährlich oder monatlich im Vorhinein beglichen werden. Nach Zahlungseingang wird jedem Mitglied ein Kassenbeleg ausgestellt.
e) Die Mitglieder sind je nach Mitgliedschaft berechtigt, an Veranstaltungen von FSC teilzunehmen, die Einrichtungen und Clubvorzüge von und durch FSC zu nutzen, sofern veranstaltet und/oder vorhanden.
f) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern zu.
g) Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den administrativen, organisatorischen und konzeptuellen Vereinstätigkeiten mit der gebotenen Regelmäßigkeit nachzukommen.
h) Jedes Mitglied ist verpflichtet, FSC Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
i) Von Mitgliedern, die FSC eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren plus Bearbeitungsgebühren durch das Mitglied zu tragen.
j) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Grundeinlage, der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge, in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe sowie allfälliger Nachschüsse verpflichtet.
k) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen von FSC nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck von FSC Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
l) Einnahmen aus den ideellen und materiellen Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes kommen ausschließlich dem Verein zugute, die Mitglieder haben daraus keinen Vorteil.
m) Die Räumlichkeiten, Gegenstände, Kfz oder Anhänger des Vereins, sind mit gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Verursachte Schäden sind durch Ersatz oder Begleichung der Rechnung einer Neuanschaffung bzw. Reparaturrechnung zu ersetzen. Der Verein hält sich das Recht der Geltendmachung eines Schadenersatzes vor. Jedes Mitglied unterliegt der privaten Haftung, FSC haftet nicht, für seine Mitglieder.
§10 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch den Verlust der Mitgliedschaftsvoraussetzungen, sowie durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
b) Die Mitgliedschaft kann nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ohne Angabe von Gründen, mit einer Frist von 14 Tagen, zum Monats letzten, schriftlich, beim Vorstand gekündigt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
c) Nachdem die Kündigung bei FSC eingegangen ist, wird der Vertrag vollständig abgerechnet und endet automatisch zum entsprechenden Datum.
d) Die Teilnahme an Mehrtagestouren & Reisen wie die Inanspruchnahme der reduzierten Mitgliedspreise ist nach Eingang der Kündigung beim FSC nicht mehr möglich. Alle Zugänge zu den internen Kanälen werden umgehend gesperrt und sind nicht mehr zugänglich.
e) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende der Vertragslaufzeit zur Gänze zu entrichten. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge verbleiben bei unterjährigem Austritt jedenfalls bei FSC. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen findet nicht statt.
f) Der Ausschluss von Mitgliedern, gleich welcher Art, kann durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen mit sofortiger Wirkung beschlossen werden,
wenn das Mitglied die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder gröblich verletzt hat. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen findet nicht statt.
g) wegen grober Verletzung der Statuten,
sonstiger Vereinsvorschriften, der Vereinsinteressen, der Clubdisziplin, der guten Sitten, Gefährdung des Vereinsansehens, Nichtunterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit bzw. Entscheidungen des Vorstandes, oder wenn der Mitgliedsbeitrag, trotz erfolgter Mahnung, drei Monate Rückstand aufweist.
h) Gegen den Ausschluss ist die Berufung innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung an den Vorstand zu richten, welcher dadurch erneut abstimmt und die endgültige Entscheidung trifft. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
i) Ordentliche Mitglieder, die sich nicht mehr an der Vereinsarbeit beteiligen, können vom Vorstand auf den Status förderndes Mitglied oder Ehrenmitglied umgestuft werden. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen findet nicht statt.
j) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im § 10 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§11 Grundeinlage
a) Um die Vereinstätigkeit von Anfang an umfänglich zu fördern, verpflichten sich die Gründungsmitglieder zur Leistung eines Betrags von insgesamt € 20.000.- in Worten Euro Zwanzigtausend.
b) Die Einlagenverpflichtung der Gründungsmitglieder wird nach folgendem Verhältnis getragen:
I. Michael Reischer € 10.000.- Zehntausend Euro - entspricht 50 %
II. Aveen Reischer € 10.000.- Zehntausend Euro - entspricht 50 %
c) Über die Feststellung der Pflicht zur Leistung einer Grundeinlage von Neumitgliedern sowie über deren Höhe entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
d) Für ordentliche, institutionelle und fördernde Mitglieder besteht die Verpflichtung zur Leistung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages, wobei für ordentliche, institutionelle und fördernde Mitglieder unterschiedliche Mitgliedsbeiträge festgesetzt werden können.
e) Für ordentliche Mitglieder besteht eine über die Leistung des Mitgliedsbeitrages hinausgehende Nachschussverpflichtung bis zur maximalen Höhe von € 1000,- (in Worten: Euro Tausend) Jährlich. Diese darf vom Vorstand abgerufen werden, wenn dies zur Erhaltung der Liquidität von FSC ohne die Inanspruchnahme von Fremdfinanzierung zwingend erforderlich ist.
f) Die Höhe der Abrufung eines Nachschusses gegenüber den ordentlichen Mitgliedern hat sich an sachlichen Kriterien zu orientieren.
g) Der Nachschuss ist seitens der Mitglieder binnen 14 Tagen ab schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand (Datum des Zuganges der Aufforderung an das Mitglied) an FSC zu leisten.
§12 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§13 und 14) der Vorstand (§§ 15 und 16), der organisatorische Beirat (§§ 21 und 22), und die Rechnungsprüfer(§18).
§13 Die Generalversammlung
a) Die ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt.
b) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der aktiven und fördernden Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers binnen vier Wochen stattzufinden. Beruft der Vorstand nicht innerhalb dieser Frist die außerordentliche Generalversammlung ein, geht die Verpflichtung zur Einberufung auf den Rechnungsprüfer über.
c) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Termin in Textform einzuladen. Das Anberaumen der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
d) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
e) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
f) Teilnahmeberechtigt an der Generalversammlung sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein Vorstandsmitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
g) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Abwesende verzichten auf Ihr Stimmrecht.
h) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, der Vorstand oder der Präsident abgewählt wird oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
i) Im Falle der Abwahl eines Gründungsmitgliedes ist dem besagtem Gründungsmitglied die Gründungseinlage zzgl. 10 % Zinsen/Jahr per Zinseszinsrechnung, gerechnet auf die verstrichenen Jahre seit Gründung, zu erstatten. Der notwendige Betrag darf jedoch nicht aus der Vereinskasse (Konto) bezahlt werden sondern muss von der Nachfolge zwecks Kassenausgleich selbst aufgebracht werden.
j) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt den Vorsitz das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
§14 Aufgabenkreis der Generalversammlung
-Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Jahresabschlusses.
-Beschlussfassung über den Voranschlag.
-Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
-Festsetzung der Höhe der Grundeinlage, der Einschreibgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
-Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
-Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
-Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
-Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Themen.
§15 Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes.
b) Der Vorstand kann sich, bei Bedarf, um weitere Vorstandsmitglieder erweitern: Kassier, Kassier- Stellvertreter, Schriftführer, Schriftführer- Stellvertreter, Rechnungsprüfer, Rechnungsprüfer- Stellvertreter und dem Beirat.
c) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
d) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre, Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
e) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident.
f) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden (Brief oder E-mail) und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
g) Schriftliche Beschlussfassung mit Umlauf (auch per E-mail) ist zulässig.
h) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
i) Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern, ist der Vorstand zur einstimmigen Beschlussfassung verpflichtet.
j) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
k) Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihrer Funktion entheben.
l) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich (per unterschriebenem Schreiben) ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
m) Bei Rücktritt eines Gründungsmitgliedes gibt es keine finanziellen Abgeltungen, ausgenommen durch Unfall, Krankheit oder altersbedingten Rücktritt. In diesem Fall greift §13i.
n) FSC verzichtet gegenüber den Mitgliedern des Vorstands auf die Geltendmachung von Regress- und Haftungsansprüchen wegen leicht fahrlässigen Handelns. Regress- und Haftungsansprüche wegen grob fahrlässigen Handelns werden auf € 1500,- pro Vorstandsmitglied und Funktionsperiode beschränkt. FSC wird die Mitglieder des Vorstandes im Rahmen dieser Haftungsbestimmungen von allen Ansprüchen Dritter inklusive allfälliger in Geldbeträgen verhängter Strafen schad- und klaglos halten, soweit diese wegen Verrichtungen in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglied erfolgen. Weiters wird der Verein, nach Möglichkeit, allen Vorstandsmitgliedern die Kosten der Rechtsvertretung bei der Abwehr aller Haftungsansprüche von Seiten Dritter sowie bei Strafverfahren gegen sie finanzieren, soweit diese in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglied erfolgen. Liegt dem Anlassfall grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zugrunde, ist der Verein nach Abschluss des Verfahrens berechtigt, sich am betroffenen Vorstandsmitglied im Rahmen obiger Haftungsbestimmungen schadlos zu halten. In allen genannten Belangen ist ein haftungsauslösendes Untätig bleiben einem aktiven Tätigwerden gleichzusetzen.
§16 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
-Die Festlegung der Grundsätze von FSC.
-Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaft und des Rechnungsabschlusses.
-Vorbereitung der Generalversammlung.
-Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen.
-Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines in den Versammlungen.
-Verwaltung des Vereinsvermögens.
-Aufnahme, Umstufung im Status, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
-Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
-Umwidmungen zweckgebundener Spenden zur Verwirklichung des Vereinszweckes
-Der Vorstand hat Rücksicht zu nehmen, dass mit Rahmen der Bestimmungen die Zahlungsfähigkeit des Vereines sichergestellt ist und für ausreichende Liquiditätsvorsorge und Reserven gesorgt ist. Die Entgeltgestaltung (Höhe der Entgelte, Fälligkeit, Zahlungsmodalitäten) erfolgt unter Wahrung der sachlichen Gleichbehandlung der Mitglieder.
-Die Festlegung der Entgelte durch den Vorstand erfolgt in der Regel beschlussförmig ein Mal jährlich, längstens 4 Wochen vor dem Termin der ordentlichen Generalversammlung.
-Initiierung von Niederlassungen in Österreich sowie weltweit.
-Ab Gründung von Niederlassungen fällt die Kontrolle der Rechenschaftsberichte sowie des Rechnungsabschlusses der Niederlassung und Berichterstattung an die Generalversammlung unter den Aufgabenbereich des Vorstands.
-Die Festlegung der von FSC für seine Mitglieder zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen (einschließlich der Festlegung allfälliger Entgelte) und Begünstigungen.
-Die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft und hoher Auszeichnungen.
§17 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
a) Der Präsident bekleidet die höchste Vereinsfunktion. Ihm obliegt die Vertretung von FSC, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden, Banken und dritten Personen. Er ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte verantwortlich und führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
b) Schriftliche Ausfertigungen von FSC bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten.
c) Bei Gefahr mit Verzug oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen und Entscheidungen zu treffen.
d) Im Fall schwerwiegendem Fehlverhalten des amtierenden Präsidenten, welcher Schaden am Verein oder am Image des Vereins verursacht, dürfen sich der oder die Alt-Präsidenten einschalten und den amtierenden Präsidenten mit Zustimmung von mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern abwählen und ersetzen.
e) Der Kassier ist als Organ von FSC für die ordnungsgemäßen Geldgebarungen des Vereins verantwortlich und zeichnungsberechtigt gegenüber Banken sowie der Finanzbehörde.
f) Der Generalsekretär ist das Schriftführer Organ von FSC. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Der Generalsekretär hat die ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die Gebarung von FSC laufend an den Vorstand weiter zu geben.
g) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, um FSC nach außen zu vertreten bzw. für ihn alleinig zu zeichnen, können ausschließlich einstimmig vom Vorstand, durch den Präsidenten erteilt werden.
h) Soweit Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktionen hinausgehen, können sie diese Leistungen (wie andere Mitglieder oder außenstehende Personen) gegenüber FSC werkvertraglich, dienstvertraglich oder mit Honorarnote, Rechnung, nach Bewilligung durch Mehrheitsabstimmung im Vorstand abrechnen. Selbes gilt für Fahrt und Reisekosten.
i) Zur Führung von organisatorisch eingrenzbaren Bereichen, können Geschäftsführer im In- und Ausland bestellt werden. Ihre Bestellung obliegt der Generalversammlung. Sie unterstehen dem vollen Weisungs- und Kontrollrecht des Vorstands und sind diesem rechenschaftspflichtig. Sie können vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden. Sie sind für die ihnen zugewiesenen Agenden vereinsintern allein zeichnungsberechtigt. Die Tätigkeit der Geschäftsführer ist entsprechend den Kriterien der Ausübung entweder werk- dienstvertraglich oder ehrenamtlich zu regeln. Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften der Geschäftsführer von den Vereinsfunktionen eines Vorstandsmitglieds organisatorisch möglich ist, kann dieses Vorstandsmitglied auch zum Geschäftsführer bestellt werden.
j) Der Verein unterstützt den Vorstand mit allen notwendigen Mitteln um den Verein voran zu bringen, weiter aufzubauen, Ideen zu verwirklichen und die Ausübung der Tätigkeiten uneingeschränkt zu gewährleisten.
§18 Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer
a) Die Generalversammlung von FSC wählt Rechnungsprüfer für die Dauer von fünf Jahren.
b) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung von FSC mit Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von drei Monaten ab Aufstellung des Jahresabschlusses zu prüfen sowie der Generalversammlung zu berichten. Weiters prüfen sie die Funktionsfähigkeit des Risikomanagements.
c) Als Rechnungsprüfer können mündige Menschen wie natürliche und juristische Personen, beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinne des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBI. INr. 127/1997, herangezogen werden.
d) Die Rechnungsprüfer haben über die erfolgte Prüfung der Gebarung und des Jahresabschlusses sowie über den Entlastungsvorschlag noch vor der Generalversammlung dem Vorstand von FSC zu berichten. Neben dem Prüfbericht haben die Abschlussprüfer dem Vorstand von FSC einen Managementletter, der auch Hinweise auf allfällige Schwachstellen enthält, zu übergeben.
e) Der Vorstand von FSC kann einen Finanz und Prüfungsausschuss bestellen, der es in Fragen des Finanzwesens unterstützt.
f) Den Rechnungsprüfern wie Abschlussprüfern kann vom Vorstand für die mit der Durchführung der Gebarungsüberprüfung verbundenen tatsächlichen Tätigkeiten eine Entschädigung zuerkannt werden.
g) Jedem Mitglied des Vorstands von FSC ist unter persönlicher Verantwortung und zur vertraulichen Benutzung, längstens zwei Wochen vor der Generalversammlung und eine Woche vor der ihr vorausgehenden Vorstandssitzung, eine übersichtliche Vermögensaufstellung (Inventur) und Jahreserfolgsrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) auszufolgen.
§19 Generalsekretariat (Schriftführer)
a) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem stellvertretenden Generalsekretär.
b) Der Generalsekretär ist das Schriftführerorgan des Vereins. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Bei Verhinderung des Generalsekretärs vertritt ihn der stellvertretende Generalsekretär.
c) Der Generalsekretär sowie sein Stellvertreter werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
d) Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften des Generalsekretariats von den Funktionen eines Mitglieds des Vorstands möglich ist, kann dieses Mitglied auch zum Generalsekretär bestellt werden.
§20 Finanzsekretariat
a) Das Finanzsekretariat besteht aus dem Kassier und seinem Stellvertreter.
b) Der Finanzsekretär ist das Kassier Organ des Vereins. Er leitet das finanzielle Gebaren von FSC und ist für die Abwicklung der laufenden Finanzgeschäfte verantwortlich.
c) Der Finanzsekretär sowie sein Stellvertreter werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
d) Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften des Finanzsekretariats, von den Funktionen eines Mitglieds des Vorstands, organisatorisch möglich ist, kann dieses Mitglied auch zum Finanzsekretär bestellt werden.
e) Der Finanzsekretär hat den Jahresabschlussbericht zu erstellen und der Generalversammlung vorzulegen.
§21 Der organisatorische Beirat
a) Der Vorstand kann einen Beirat berufen, welcher der Vereinsführung beratend zur Verfügung steht.
b) Der organisatorische Beirat besteht aus einer nicht fixierten Anzahl an Personen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen müssen, um die Aufgaben des Beirats vollständig erfüllen zu können.
c) Die Mitglieder können einzeln vom Vorstand auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes mit einfacher Mehrheit in die Funktion gewählt werden. Eine Mitgliedschaft ist Voraussetzung.
d) Die Funktionsperiode legt der Vorstand nach Bedarf fest. Ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Position ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich, wobei ein Rücktritt mit sofortiger Wirkung zulässig ist. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder des organisatorischen Beirats ihres Postens zu entheben, sofern ein Mitglied seine Aufgaben gröblich vernachlässigt hat oder dem Zweck und Ansehen des Vereines zuwiderhandelt oder die gültigen Statuten durch seine Handlungen verletzt.
e) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden für Ihre Tätigkeit nicht entlohnt. Es ist jedoch zulässig, über einstimmigen Beschluss des Vorstandes entstandene Spesen zu ersetzen.
f) Die Mitgliedschaft im organisatorischen Beirat berechtigt zur Teilnahme an der Generalversammlung, beinhaltet jedoch kein Wahlrecht und kein Stimmrecht. Dieses steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
g) Der Vorsitz des organisatorischen Beirates wird alle drei Jahre von den Mitgliedern des Beirates neu gewählt.
§22 Aufgaben des organisatorischen Beirat
a) Die Einbringung von Empfehlungen an den Vorstand hinsichtlich verwaltungstechnischer
und organisatorischer Fragestellungen.
b) Die Erarbeitung von konkreten Vorschlägen für die Durchführung von Veranstaltungen und Projekten.
c) Der Vorstand ist berechtigt, vom organisatorischen Beirat die Ausarbeitung von Konzepten und Empfehlungen anzufordern, wobei letzterer dem Vorstand auch jederzeit aus eigenem Antrieb derart Meinungen vorlegen kann. Meinungen und Empfehlungen des Beirats müssen nicht einstimmig sein. Jedem Mitglied des Beirats ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen von der Mehrzahl der Mitglieder abweichenden Standpunkt darzulegen und damit dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
d) Der wissenschaftliche Beirat hat in erster Linie beratende und meinungsbildende Funktion. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Vorstand. Diesem steht es jedoch frei, organisatorische und verwaltungstechnische Aufgaben, Entscheidungsermächtigungen für einzelne Projekte an den Beirat zu delegieren.
§23 Schlichtungseinrichtung
a) Alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind zunächst vor der Schlichtungseinrichtung des Vereins auszutragen. Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus zwei Vereinsmitgliedern sowie einem Vorsitzenden zusammen. Sie wird in einem konkreten Streitfall derart gebildet, dass ein Streitteil gegenüber dem Vorstand die Schlichtungseinrichtung aufruft und gleichzeitig ein Vereinsmitglied als Mitglied der Schlichtungseinrichtung schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 7 Tagen seinerseits ein anderes Vereinsmitglied als Mitglied der Schlichtungsstelle namhaft. Mehrere Personen einer Streitpartei machen gemeinsam ein Mitglied namhaft.
b) Nach negativer Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder der Schlichtungseinrichtung binnen weiterer 14 Tage eine dritte Person, die Rechtsanwalt oder Notar ist, nicht jedoch dem Verein als Vereinsmitglied angehört, zum Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Können sich die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung nicht innerhalb der genannten Frist auf einen Vorsitzenden einigen, so bestimmt diesen der Präsident. Die zur Schlichtung berufenen Personen haben unbefangen zu sein.
c) Ziel der Schlichtungseinrichtung ist die vereinsinterne, außergerichtliche Beilegung von Vereinsstreitigkeiten unter Einhaltung eines fairen und zügigen Verfahrens, insbesondere unter Wahrung des beiderseitigen unvoreingenommenen Gehörs. Zu diesem Zweck sind die Streitteile zu einer oder mehreren mündlichen Verhandlungen zu laden.
d) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen.
e) Das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung endet durch eine Einigung der Streitteile oder durch eine schriftliche Empfehlung der Schlichtungseinrichtung. Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind (z.B. die Frage, ob zu einer Veranstaltung ein gewisser Ehrengast einzuladen ist) entscheidet die Schlichtungseinrichtung endgültig.
f) Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Empfehlung bzw. ihre Entscheidung bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
§24 Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung (Clubhandbuch) regelt die Vereinsinterna betreffend sowohl die Vereinseinrichtungen, als auch Sitten und Gepflogenheiten innerhalb von FSC und ist neben den Statuten für alle Mitglieder bindend. Die Geschäftsordnung, deren Erweiterung und Änderung wird vom Vorstand erstellt und von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§25 Haftung
a) Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen.
b) Der Vorstand haftet gegenüber FSC persönlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
c) FSC haftet nicht für seine Mitglieder, diese unterliegen ausschließlich der privaten Haftung und der Eigenverantwortung.
d) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist der Sitz von FSC.
§26 Verschwiegenheit
Organe, Mitarbeitende und Mitglieder von FSC sowie externe Dritte, die beigezogen werden, sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu Verschwiegenheit verpflichtet. Vertrauliche Informationen dürfen nur in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht oder aufgrund einer Ermächtigung der Berechtigten weitergegeben werden.
§27 Datenschutz
a) Jedes Mitglied willigt im Rahmen der DSGVO sowie den vorliegenden Vereinsmitgliedschaften in die erforderliche Verarbeitung und Speicherung sowie den Austausch aller zur Abwicklung des Vereinszweckes erforderlichen Daten durch FSC ein.
b) FSC verpflichtet sich gegenüber dem Mitglied, die ihm in Ausübung des Mitgliedschaftsverhältnisses und Vereinszweckes zur Kenntnis gelangenden personenbezogenen Daten des Mitgliedes, mit höchster Vertraulichkeit zu behandeln und die erhobenen Daten nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu erarbeiten.
c) Dem Mitglied kommt gegenüber FSC das Recht auf Auskunft, sowie nach Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf Löschung, Einschränkung der Verarbeitung bzw. Widerspruch gegen die Verarbeitung und Datenübertragbarkeit, zu.
d) FSC kann einen Datenschutzbeauftragten platzieren, welcher durch den Vorstand ernannt und für 5 Jahre bestellt wird.
e) Der Datenschutzbeauftragte kann seine Leistungen (wie andere Mitglieder oder außenstehende Personen) mit FSC werkvertraglich oder dienstvertraglich abrechnen.
§28 Auflösung des FSC
a) Die freiwillige Auflösung von FSC kann in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
b) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Sofern die Generalversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Präsident der vertretungsbefugte Abwickler.
c) Bei freiwilliger Auflösung von FSC oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen laut §13i in Höhe der Gründungseinlagen an die Gründungsmitglieder zu erstatten. Weiteres Vermögen muss für Spendenbegünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs 2 Z 3 lit a EStG verwendet werden.
d) Die Gründungsmitglieder dürfen bei freiwilliger Auflösung oder behördlicher Aufhebung von FSC jedoch nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Zudem sind die Bestimmungen des § 30 Abs 2 VereinsG hinsichtlich der Vermögenszuteilung an Mitglieder jedenfalls einzuhalten.
e) Die Bestimmungen der Absatz § 28 gelten Sinngemäß bei behördlicher Aufhebung von FSC und Wegfall des bisherigen begünstigten Zweckes.
f) Der amtierende Präsident hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§29 Schlussbestimmung
Der Präsident oder sein Vertreter werden einzeln von den Gründern als Gemeinschaft ermächtigt und bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegenzunehmen, welche für eine korrekte und rechtmäßige Eintragung in das Vereinsregister durch die Vereinsbehörde erforderlich ist.
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